Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Nutzung des „Friedberger KreativHaus“
Gültig ab dem 30.06.2024
Präambel
Das „Friedberger KreativHaus“ i.F. KreativHaus dient dem kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben der Stadt und wird für örtliche und überörtliche Veranstaltungen vermietet. Die kostenfreie Überlassung ist der Vermietung gleichgestellt und es gelten die gleichen Regelungen. Zu den Veranstaltungen zählen unter anderem Workshops, Versammlungen, Vorlesungen, Cafés, Sport-Events, Musikveranstaltungen, Theater, Poetry Slam u.s.w. diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Vermieterin und Betreiberin ist die Regionale Diakonie Oberhessen.
Vertragsabschluss
§ 1 Zustandekommen des Vertrages, Maßgebliche Bedingungen
1. Es werden Räumlichkeiten unentgeltlich zur temporären Nutzung zur Verfügung gestellt. Dies entspricht einer kostenfreien Anmietung der Räume.
2. Es gelten die vorliegenden AGB.
3. Die Buchung der Räume des KreativHaus erfolgt formlos per Email. Durch die Bestätigung des Termins von Seiten der Koordination kommt der Vertrag zustande.
4. Aus der Vormerkung des Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss einer Buchung hergeleitet werden. Mietende und Vermieterin verpflichten sich jedoch, eine geplante anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vorgemerkten Termin unverzüglich mitzuteilen.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Überlassen werden die Räume des „KreativHaus“ in der Kaiserstr. 89, 61169 Friedberg
2. Gegenstand des Vertrages sind die Räume, Ausstellungsflächen, Anlagen und Einrichtungen des Gesamtobjektes „KreativHaus“. Diese werden der Mieterin zum vereinbarten Veranstaltungszweck überlassen. Soweit nichts Anderes vereinbart wurde, werden dem Mieter die Verkehrsflächen, Garderoben und Toiletten ebenfalls zum vereinbarten Veranstaltungszweck vorbehaltlich der Regelung in § 16 überlassen. Der Mieter hat die Mitbenutzung durch andere Mieter zu dulden.
3. Material, Gegenstände, Geräte o.ä. kann im KreativHaus unter Absprache gelagert werden.
4. Für eingelagerte Gegenstände, Material etc. wird keine Haftung im Falle eines Schadens oder Diebstahls übernommen.
5. Die Mietenden verpflichtenden sich den einwandfreien Zustand der Räume und Gegenstände zu überprüfe und eventuelle Mängel zu dokumentieren und zu kommunizieren (per Foto und Email an kreativhaus.wetterau@regionale-diakonie.de).
§ 3 Rechtsverhältnisse
1. Die buchende Person oder ihre Organisation – entsprechend der Buchung - ist verantwortlicher Mieter und gilt für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände stattfindende Veranstaltung als Veranstalter.
2. Der Mieter (Veranstalter) verpflichtet sich gegenüber dem KreativHaus, auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. seinen Namen, seine vollständige Firmierung und Anschrift deutlich sichtbar anzubringen, um kenntlich zu machen, wer „Veranstalter“ ist und dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter besteht, nicht etwa zwischen Besuchern oder anderen Dritten und der Vermieterin.
§ 4 Mietdauer
1. Das Objekt wird für die vereinbarte Zeit gemietet. Durch Mietzeitüberschreitungen können dem Mieter (Veranstalter) Kosten entstehen, bedürfen der Zustimmung der Vermieterin und verpflichten zu eventuellem Schadensersatz.
2. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltung zu dem gebuchten Zeitpunkt beendet ist.
3. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Räume am Ende der Mietdauer in einem einwandfreien Zustand sind und dem nächsten Mieter ohne Nutzungseinschränkungen z.B. durch Verschmutzungen zur Verfügung stehen.
4. Mieter sind für die aus ihrem Verhalten entstehenden Folgen haftbar und tragen alle Kosten die der Vermieterin daraus entstehen.
§ 5 Rücktritt des Mieters
1. Das KreativHaus steht Mietenden kostenfrei zur Verfügung. Tritt ein Mieter zurück oder entfällt eine Veranstaltung ist dies unverzüglich zu kommunizieren an: kreativhaus.wetterau@regionale-diakonie.de.
2. Wird § 5 Abs.1. nicht befolgt, der Raum nicht genutzt oder zu einem anderen, nicht angemeldeten Zweck genutzt, behält die Vermieterin sich vor eine Stornogebühr entsprechend der nachstehenden Liste zu erheben. Auch und insbesondere wenn Mietende aus vorhersehbaren Gründen kurzfristig absagen: bis 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 30% bis 1 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 80% danach 100 % der Stornogebühr
Die Stornogebühr beträgt 150 €
§ 6 Rücktritt des Vermieters
Die Vermieterin ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn a) der Mieter den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung der Vermieterin ändert oder eine nicht zulässige Untervermietung oder Überlassung an Dritte bekannt wird, b) aufgrund der Vermieterin nach Vertragsabschluss bekannt gewordener Umstände, welche bei Durchführung der Veranstaltung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verursachen oder Personen- oder Sachschäden drohen oder die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen.
1. Der Rücktritt ist dem Mieter gegenüber unverzüglich zu erklären.
Durchführungsbestimmungen
§ 7 Zustand der Mietsache
1. Der Mieter wird bei der Begehung des Objekts über dessen Standard Zustand in Kenntnis gesetzt. Er verpflichtet sich das Objekt nach seiner Veranstaltung in diesem Zustand zu hinterlassen, insbesondere: Im Hauptraum: zwei helle Tische und weiße Stühle sowie zwei Sitzecken mit jeweils zwei Sesseln und einem Couchtisch. Im Weiteren: - Alle Tische und Stühle werden aufgeräumt und sauber hinterlasse - für den Betrieb notwendige Reinigungen an Fußböden, Sanitären Anlagen - notwendige Maßnahmen für den Betrieb des Kaffeeautomaten - das Ein- und Ausräumen und starten des Geschirrspülers - Plissees geöffnet - Lichter aus - ggf. Heizung aus/auf Stufe 2 - ggf. Belüftungsanlage einschalten
2. Nur kleinste Abfallmengen können vor Ort entsorgt werden. Der Mieter verpflichtet sich seinen Abfall so wie alle von ihm mitgebrachten Gegenstände ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. wieder an sich zu nehmen. Entstehen der Vermieterin Kosten durch Entsorgung und anfallende Arbeiten um den laufenden Betrieb zu gewährleisten, ist der Mieter ersatzpflichtig und die Kosten werden ihm in Rechnung gestellt.
3. Der Mieter hat alle Mängel und Funktionseinschränkungen des Mietobjektes und der Einrichtung unverzüglich schriftlich an zu zeigen.
4. Veränderungen am Mietobjekt und an Einbauten sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen schriftlichen, Zustimmung der Vermieterin.
5. Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen bis zur Beendigung der Mietzeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
6. Bei Verstoß oder Zuwiderhandlung werden Instandsetzungs- und Reinigungskosten in Rechnung gestellt.
§ 8 Nutzungsauflagen
1. Die Nutzung der Räumlichkeiten darf nur im Rahmen vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. Beabsichtigte Nutzungsänderungen (wie z.B. die Änderung des Programms) der Veranstaltung sind der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung vorgenommen werden.
2. Eine Überlassung oder Untervermietung des Mietobjektes - ganz oder teilweise - an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der Vermieterin gestattet.
3. Der Mieter hat der Vermieterin bei Vertragsabschluss einen Verantwortlichen zu benennen, der insbesondere während der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für die Vermieterin jederzeit erreichbar sein muss. Wird kein Verantwortlicher benannt liegt die Verantwortung bei der buchenden Person.
§ 9 Informationen und Abstimmung über den Ablauf der Veranstaltung
1. Die gemieteten Räumlichkeiten und Flächen dürfen lediglich zu dem der Buchung zugrundeliegenden Zweck benutzt werden.
2. Der Mieter hat kein Mitspracherecht darüber, an wen und zu welchem Zeitpunkt andere Räume überlassen werden. Die Vermieterin wird nach Möglichkeit Wünsche des Mieters berücksichtigen.
3. Während der Veranstaltung führt die Vermieterin die Oberaufsicht. Den Weisungen des Personals des KreativHauses ist Folge zu leisten.
4. Der Mieter ist verpflichtet, die Räume, Geräte und Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und Verkehrssicherheit für den gewollten Zweck selbst oder durch seine Beauftragten zu prüfen. Schadhafte Geräte und Einrichtungen dürfen nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen. Erfolgt keine Mitteilung, gelten die überlassenen Räume, Geräte und Einrichtungen als ordnungsgemäß übergeben und der Mieter ist ab diesem Zeitpunkt für Mängel haftbar.
5. Der Mieter verpflichtet sich zur Beachtung des Gesetzes zum Schutze der Jugend und des Rauchverbotes, zur Einhaltung der Sperrstunden in den Veranstaltungsräumen und den sonstigen erforderlichen Vorbereitungen dieser Art.
Abbruch von Veranstaltungen
6. Bei Verstoß gegen Vertragsbestimmungen, die Benutzungsordnung oder die AGB kann die Vermieterin vom Mieter die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist der Vermieterin berechtigt, die Räumung und Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen zu lassen.
7. Der Mieter haftet auch für etwaigen Verzugsschaden.
8. Der Mieter verzichtet auf eventuelle Schadensersatzansprüche gegenüber der Vermieterin.
§ 10 Werbung
1. Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters. Auf Wunsch des Mieters und nach Ermessen der Koordination wird dies auf den verschiedenen Kanälen des Hauses unterstützt.
2. Werbung in den Räumen und auf dem Gelände bedarf der besonderen Einwilligung der Vermieterin.
3. Das zur Verwendung anstehende Werbematerial (Plakate, Flugblätter etc.) ist der Vermieterin vorzulegen. Diese ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, wenn sie das Öffentlichkeitsbild der Vermieterin schädigen kann oder sonstigen gewichtigen Interessen der Vermieterin widerspricht.
4. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, das zur Zeit der Vorlage (Ziffer 2) bereits auf seinem Gelände vorhandene Werbematerial zu entfernen, auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zu Gegenständen der Werbung des Mieters besteht.
5. Es wird darauf hingewiesen, dass wildes Plakatieren gesetzlich verboten ist und den Mieter zum Schadenersatz verpflichtet.
§ 11 Behördliche Erlaubnisse und gesetzliche Meldepflichten
1. Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Veranstaltung ordnungsgemäß bei der GEMA anzumelden. (Onlineanmeldung: https://www.gema.de/kontakt/, weitere Kontaktdaten: kontakt@gema.de oder +49(0)30 58858-999.)
2. Der Vermieterin kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den Nachweis der Anmeldungen und Erlaubnisse nach Ziffer 1 sowie den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren verlangen.
3. Die Mehrwertsteuer ist für alle Einnahmen aus der Veranstaltung vom Mieter zu entrichten.
4. Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung und der Versammlungsstättenverordnung ist hiermit ausdrücklich hingewiesen.
§ 12 Bewirtschaftung und Merchandising
1. Sonstige gewerbliche Tätigkeiten auf dem Gelände oder in den Räumen der Vermieterin über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus bedürfen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung mit dem Mieter.
§ 13 Bild-, Film- und Tonaufnahmen, Rundfunk und Fernsehen
1. Gewerbliche Bild-, Film-, Video- und Tonaufnahmen aller Art durch den Mieter oder von ihm beauftragte Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Eine Vergütung hierfür wird ggf. gesondert vereinbart.
2. Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen zugelassen.
3. Der Vermieterin ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten.
4. Der Mieter willigt ein das KreativHaus entsprechend zu präsentieren und in seinen Veröffentlichungen zu erwähnen.
§ 14 Hausordnung
1. Der Vermieterin steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetz dem Mieter zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen. Die Anlage Hinweise ist zu beachten.
2. Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten wird von den durch die Vermieterin beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den vermieteten Räumlichkeiten zu gewähren ist.
3. Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Ein Benageln von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Von der Vermieterin zur Verfügung gestelltes Material muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Beschädigungen an Wänden, Fußböden und Leihmaterial sind entschädigungspflichtig.
4. Bei überdurchschnittlicher Verschmutzung, z.B. auch durch Bekleben der Einrichtungen mittels Aufklebern, erhebt die Vermieterin eine Gebühr, welche sich nach dem Aufwand zur Reinigung bzw. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes richtet.
§ 15 Technische Einrichtungen des Mietobjektes, Instrumente
1. Sämtliche Einrichtungen wie Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für die Notausgänge. Beauftragten der Vermieterin sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden
2. Bei notwendigen Arbeiten an der Mietsache ist den Dienstkräften entsprechend Zugang zu gewähren. Sollten dem Mieter daraus Schäden entstehen ist die Vermieterin hierfür nicht schadenersatzpflichtig.
§ 16 Fluchtwege
Notausgänge und Fluchtwege müssen jederzeit frei zugänglich bleiben.
Haftung
§ 17 Veranstaltungsrisiko
1. Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung nach ihrer Beendigung.
2. Der Mieter trägt die volle Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenzahl.
3. Der Mieter hat die dazu erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen. Eine anderweitige vertragliche Regelung bleibt vorbehalten.
§ 18 Höhere Gewalt
1. Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.
2. Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht wie geplant durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, eine Anpassung und soweit erforderlich eine Verlegung des Veranstaltungstermins zu verlangen, wenn ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Der Wertungsmaßstab leitet sich aus §313 BGB ab.
3. Ist die Anpassung der Veranstaltung oder eine Verlegung des Veranstaltungstermins innerhalb eines Zeitraums von 365 Tagen – ausgehend vom ursprünglich vereinbarten Veranstaltungstermin – unzumutbar, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Diejenige Seite, die sich auf eine Unmöglichkeit der Anpassung oder der Terminverlegung beruft, ist verpflichtet, vor Erklärung des Rucktritts die hierfür maßgeblichen Gründe der anderen Seite in Textform mitzuteilen. Die andere Seite hat unverzüglich, spätestens nach 7 Tagen in Textform zu erklären, ob sie die Gründe der Unzumutbarkeit akzeptiert. Andernfalls gelten die Gründe in Ansehung des Rucktritts als anerkannt. Fristen und Textform gelten als eingehalten, wenn die Erklärung in Textform elektronisch übermittelt und der Eingang der Erklärung von der anderen Seite elektronisch bestätigt wurde.
4. Im Fall des Rucktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich für bereits entstandene Aufwendungen auf Seiten des Betreibers zum Ersatz verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten des Betreibers, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies gilt auch im Falle eines besonders zeitintensiven Einsatzes der Projekt-Koordination und der dadurch anfallenden Personalkosten.
5. Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern und sonstiger Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. Letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen und Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung deren Inhalte und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
6. Die Regelungen nach Ziffer 1 bis 5 finden entsprechend Anwendung, wenn die Veranstaltung in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnungen nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
§ 19 Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet der Vermieterin entsprechend der gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist.
2. Der Mieter stellt der Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen, die durch Dritte, im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können und welche die Vermieterin nicht zu vertreten hat, frei. Dies umfasst insbesondere auch vom Mieter verursachte behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten, wie z.B. bei Ruhestörung, Verstößen gegen die Versammlungsstättenverordnung und bei Missachtung von Verboten und Auflagen.
3. Im Falle von besonderen Risiken ist der Mieter verpflichtet, eine Veranstaltungshaftpflicht-versicherung abzuschließen. Die Deckungssumme muss hinsichtlich Personenschäden mindestens 1,5 Millionen Euro, hinsichtlich Sachschäden mindestens 0,5 Million € betragen.
4. Unterlässt der Mieter den Abschluss der Versicherung, haftet er für alle Schäden, die die Versicherung ersetzt hätte. Die Haftung besteht auch für solche Schäden, die der Mieter nicht verursacht und/oder nicht zu vertreten hat aber im Rahmen seiner Anmietung entstehen.
5. Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter und Vertragspartner haftet der Mieter.
Schluss
§ 20 Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
2. Sind mehrere Personen Mieter, so bevollmächtigen sie sich gegenseitig, Erklärungen, die gegen alle wirken, im Namen aller abzugeben und mit Wirkung für alle entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Kündigungserklärungen.
Friedberger KreativHaus Kaiserstraße 89 61169 Friedberg
3. Tatsachen in der Person eines Mieters, die für die Vermieterin Rechte begründen, gewähren dieselben Rechte gegenüber allen Mietern.
4. Personenbezogene Daten der Vertragspartner der Vermieterin werden entsprechend den §§ 28 und 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
5. Der Sitz der Vermieterin ist Erfüllungsort und Gerichtsstand.
6. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Vorschrift tritt in diesem Falle eine Regelung, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung möglichst nah kommt.